Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über den Schutz vor Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit Neuen Psychoaktiven Substanzen (Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz, NPSG) und das Suchtmittelgesetz (SMG) geändert wird
Das Bundesministerium für Gesundheit hat einen Entwurf des oben angesprochenen Gesetzes zur Begutachtung versandt. Auf Grund von Anfragen zu diesem Entwurf erlauben wir uns eine kurze Darstellung desselben:
NPSG: Laut Erläuterungen zu diesem Entwurf gibt es angeblich einen Handel von „legalen Alternativen" zu den international kontrollierten Suchtmitteln. Dabei stellen vor allem neue synthetische Substanzen die Gesundheitspolitik vor schwierige Herausforderungen. Sehr viele in der (Arzneimittel)Forschung entwickelte, jedoch in der Arzneimittelherstellung nicht weiter verwendete Chemikalien haben die Fähigkeit, bei der Aufnahme in den Körper eine psychoaktive Wirkung zu entfalten. Da all diese Substanzen nicht für den Konsum bestimmt sind, ist in der Regel über die gesundheitlichen Risiken und Auswirkungen bei ihrem Konsum kaum etwas bekannt, wissenschaftlich fundierte Daten über Wirkung, Wechselwirkungen mit anderen Substanzen, und über das Risikopotenzial in Bezug auf Akut- und Langzeitschäden fehlen weitestgehend. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch besonders gefährliche Substanzen oder Substanzmischungen mit hoher Toxizität und Suchtpotential auf den Markt kommen. Eine Regelung die geeignet ist, dem Phänomen rasch und adäquat zu begegnen, fehlt.
So soll mit dem geplanten Neue-Psychoaktive Substanzen-Gesetz nach Möglichkeit verhindert werden, dass diese keinesfalls zum Konsum bestimmten und daher hinsichtlich ihrer Schädlichkeit beim Konsum weitestgehend unerforschten Substanzen - unter Inkaufnahme der für die vielfach jugendlichen, am Ausprobieren psychoaktiver Wirkung interessierten Käuferinnen und Käufern damit verbundenen Gesundheitsrisiken - in Verfolgung von Profitinteressen letztlich zu Konsumzwecken vermarktet werden. Eine allfällige legale Verwendung der in Rede stehenden Chemikalien zu gewerblichen Zwecken oder zu Forschungszwecken wird durch das Regierungsvorhaben nicht berührt. Dass die Wirkung dieser Chemikalien jener von Medikamenten, die zur Beeinflussung von seelischen Zuständen eingesetzt werden, zum Teil nicht unähnlich sein mögen oder dass sie unter Umständen auch bei der Herstellung von Arzneimitteln Anwendung finden (können), ist im gegebenen Regelungszusammenhang nicht erheblich.
Der Entwurf zielt darauf ab, die Verbreitung der „Research Chemicals" zu Konsumzwecken zu minimieren und ermächtigt den Bundeminister für Gesundheit künftig mittels Verordnung Neue Psychoaktive Substanzen zur Vorbeugung vor Gesundheitsgefahren im Fall ihrer Anwendung am oder im menschlichen Körper zu bezeichnen. Gerichtlich Strafbestimmungen sollen mit diesem Entwurf eingeführt werden und zwar für Personen, die gegen Entgelt, oder um sonst daraus einen Vorteil zu ziehen solcherart bezeichnete Substanzen mit dem Vorsatz erzeugen, einführen, ausführen oder einem anderen anbieten, überlassen oder verschaffen, dass sie von dem anderen oder einem Dritten zur Erreichung einer psychoaktiven Wirkung im oder am menschlichen Körper angewendet werden.
SMG: Die geplante Novellierung des SMG betrifft den Bereich der Meldungen und Mitteilungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung. Nach derzeit geltender Fassung dürfen die an der Beratung, Behandlung oder Betreuung eines Patienten, der sich der Substitutionsbehandlung unterzieht, beteiligten Ärzte, Amtsärzte, Apotheker, Bewährungshelfer, klinische Psychologen, Psychotherapeuten oder Personen, die in einer Einrichtung mit Betreuungsangebot für Personen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch gesundheitsbezogene Maßnahmen bei diesem Patienten durchführen, Wahrnehmungen aus dieser Tätigkeit gegenseitig nur insoweit mitteilen, als der Patient der Mitteilung ausdrücklich zugestimmt hat, oder die Mitteilung zum Schutz der Gesundheit des Patienten dringend erforderlich ist und seine ausdrückliche Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
Diese Regelung hat sich in Bezug auf die Einbindung der Amtsärzte als zu einschränkend erwiesen. Das Abstellen auf die ausdrückliche Zustimmung des Patienten führt laut Erläuterung dazu, dass wichtige gesundheitsbehördliche Aufgaben dadurch verunmöglicht werden. Der Entwurf der Novelle sieht vor, dass Amtsärzte der Anwendung nicht mehr unterliegen sollen.