Allgemeine Fragen - Beiträge
Kammerumlage
Beitragsermäßigung
Beitragsrückstand
Tätigkeit in mehreren Bundesländern bzw. EU-Staaten
Hinterbliebenenunterstützung
Krankenunterstützung
Pension
Die Beiträge werden entsprechend der Beitragsordnung voll vorgeschrieben. Die Beiträge zur Grundrente und zur Zusatzleistung werden aber über Antrag für 18 Monate gestundet und nach Vorlage der Einnahmennachweise neu berechnet.
» siehe: Beitragsordnung
» siehe: "Frage: Welche Unterlagen sind mit dem Ermäßigungsantrag vorzulegen?"
Der Verwaltungsausschuss spricht über Antrag anlässlich einer Praxiseröffnung eine Ermäßigung des Beitrages zur Grundrente auf 25% des Pflichtbeitrages (derzeit monatl. € 236,25) aus. Die übrigen Beiträge sind in der Beitragsordnung als Fixbeiträge alters- und einnahmenabhängig vorgesehen, sodass der Gesamtbeitrag individuell variiert.
» siehe: Beitragsordnung
Wird nach Ablauf der Ermäßigung (18 Monate) der Umsatz vorgelegt und stellt sich die bisherige Ermäßigung als zu gering heraus, kann rückwirkend eine größere Ermäßigung ausgesprochen werden.
Jede Ärztekammer schreibt zur Bestreitung ihrer Aufwendungen sowie der von der Österreichischen Ärztekammer den Landesärztekammern vorgeschriebenen Umlagen ihren Angehörigen eine Kammerumlage vor.
» siehe: Kammerumlage
1) Allgemeine Ermäßigung (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit)
» siehe: Ermäßigungstabelle
» siehe: nächste Frage: Wie erfolgt die Einstufung bei einer Ermäßigung?
2) Eröffnung einer Wahl(zahn)arztordination
3) Eröffnung einer Kassenordination
4) Mutterschutz/Karenz
5) Präsenzdienst
6) Arbeitslosigkeit
7) Ermäßigung 100% Anwartschaft+Regelpensionsalter
» siehe: Antragsformulare
Der Verwaltungsausschuss hat ein Regelwerk entwickelt, in dem entsprechend den Jahreseinnahmen (bis € 130.000,00) ein ermäßigter Beitrag vorgesehen ist.
» siehe: Ermäßigungstabelle
» siehe: nächste Frage: Welche Unterlagen sind mit dem Ermäßigungsantrag vorzulegen?
Berechnungsgrundlage:
+ Einnahmen aus Dienstverhältnissen
12 x Monatsbruttogrundgehalt (Schemabezug)
+ Einnahmen aus Ordinationen
Umsatz; bis zur Höhe von € 40.000,00 wird eine Ordinationskostenpauschale abgezogen.
+ Einnahmen aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit
Umsatz (zB Gutachten, Vertretungen, etc.); keine Sonderklassegebühren!
Einnahmen aus Dienstverhältnissen
Monatslohnzettel
Der Jahreslohnzettel ist als Nachweis nur geeignet, wenn keine Einnahmen aus Überstunden und Nacht-/Wochenenddiensten enthalten sind, da diese bei der Ermäßigung nicht berücksichtigt werden.
Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung; wenn nicht verfügbar auch Beilage E1a zur Einkommenssteuererklärung
Der Umsatzsteuerbescheid ist nur geeignet, wenn keine Einnahmen aus zB Sonderklassegeldern oder Hausapotheke enthalten sind, da diese bei der Ermäßigung nicht berücksichtigt werden
» siehe: vorige Frage: Wie erfolgt die Einstufung bei einer Ermäßigung?
Grundrente
Entsprechend dem Ausmaß der Ermäßigung des Beitrages zur Grundrente (zB Ermäßigung um 45%) wird die dadurch erworbene Anwartschaft reduziert (Reduktion um 45%).
Fax: 01/537 51/319
Postalisch:
Ärztekammer für Niederösterreich
Wohlfahrtsfonds
Wipplingerstraße 2
1010 Wien
» siehe: Antragsformulare
- Um Ermäßigung wegen der Eröffnung einer Kassen- oder Wahl(zahn)arztpraxis kann man nur einmal ansuchen.
- Um eine generelle Ermäßigung anhand des Umsatzes/Bruttogrundgehaltes kann immer angesucht werden, sofern nicht schon eine Ermäßigung aufgrund der Einnahmen erfolgt ist.
- Es kann auch für Vorjahre um Ermäßigung angesucht werden.
Für den Beitragsrückstand kann darüber hinaus eine Ratenzahlung beantragt werden.
» siehe: Antragsformular "Ratenzahlung eines Beitragsrückstandes"
Für die Refundierung Ihres Guthabens benötigen wir einen Antrag, in dem Sie uns die Bankverbindung, auf welche das Guthaben überwiesen werden soll, sowie Ihre Sozialversicherungsnummer (Meldung an das Finanzamt) bekannt geben.
» siehe: Antragsformular "Antrag auf Guthabenrefundierung"
1) Sie haben Einnahmen außerhalb des Dienstverhältnisses gemeldet, von denen Beiträge zur Zusatzleistung vorgeschrieben werden. Diese Vorschreibungen werden nicht an den Dienstgeber gemeldet und sind mittels Zahlscheins zu bezahlen.
2) Sie haben eine Haftpflicht- oder Rechtsschutzversicherung über die Ärztekammer für NÖ abgeschlossen; die Prämien dafür werden nicht an den Dienstgeber gemeldet und sind mittels Zahlscheins zu bezahlen.
3) Der Dienstgeber hat aus einem anderen Grund nicht alle Vorschreibungen vom Gehalt einbehalten. Fragen Sie auch bei der Personalstelle Ihres Dienstgebers nach.
Wechselt man in einen anderen EU-Staat, bleiben die Beiträge aufgrund EU-Rechts in Niederösterreich; später wird daraus anteilig Ihre Pension ausbezahlt.
Wechselt man in ein Nicht-EU-Land, werden die zur Pension einbezahlten Beiträge nach Ablauf von 3 Jahren nach Streichung aus der (Zahn)Ärzteliste über Antrag an Sie refundiert. Dies gilt nicht, wenn innerhalb von 3 Jahren in einem EU-Land eine Tätigkeit aufgenommen wird.
Hinterbliebenenunterstützung:
Als Leistungsempfänger kann eine (oder mehrere) Person(en) schriftlich namhaft gemacht werden.
Die Leistung beträgt bei Ableben vor Vollendung des 65. Lebensjahres € 34.066,03. Wird das 65. Lebensjahr vollendet, beträgt die Ablebensfallleistung je nachdem, ob eine Erlebensfallleistung ausbezahlt wurde, € 5.516,51 (Erlebensfallleistung) bzw. € 34.066,03 (keine Erlebensfallleistung).
Mutterschutz:
- Kopie des amtsärztlichen Attestes im Falle eines vorzeitigen Mutterschutzes
- Kopie des Mutter-Kind-Passes (Nachweis errechneter Geburtstermin)
- Laufende Zusendung der Kopie des Mutter-Kind-Passes nach den Untersuchungen beim Gynäkologen
- Kopie der Geburtsurkunde
- Gegebenenfalls Nachweis über eine Sectio, Frühgeburt oder Mehrlingsschwangerschaft (verlängerter Mutterschutz)
Grundsätzlich sind immer mit dem Antrag bekanntzugeben:
- Kontonummer
- Sozialversicherungsnummer
» siehe: Antragsformular "Antrag auf Krankenunterstützung"
Die Krankenunterstützung muss schriftlich mittels Antrages innerhalb von vier Wochen nach Beendigung des Krankenstandes beantragt werden.
» siehe: Antragsformular "Antrag auf Krankenunterstützung"
Bei Vorliegen eines Beitragsrückstandes erfolgt eine Gegenrechnung mit der Krankenunterstützung.
Leistungsumfang:
Allgemeine Gebührenklasse sowie Arzthonorare lt. Leistungsblatt
» siehe: Leistungsblatt KRP
Grundrente
Durch die Einzahlungen zur Grundrente werden monatlich Anwartschaften (max. monatl. 0,238%) auf die maximale Grundrente erworben (max. monatl. Beitrag € 945,00 = max. monatl. Grundrente € 1.472,87). Die Summe der Anwartschaften ergibt die Brutto-Grundrente. Die Grundrente wird 14 mal ausbezahlt.
Zusatzleistung
Die Beiträge zur Zusatzleistung sind ein Prozentsatz Ihrer Einnahmen und werden auf Ihr individuelles Zusatzleistungskonto gebucht. Die Zusatzleistung wird aus den zur Zusatzleistung einbezahlten Beiträgen multipliziert mit dem Verrentungsfaktor zum Zeitpunkt der Einzahlung errechnet. Für Einzahlungen bis zum 31.03.2009 kommt mindestens ein Verrentungsfaktor von 0,6% zur Anwendung.
Es gilt bis zum 65. Lebensjahr eine Zuverdienstgrenze von derzeit € 17.674,44 (Gewinn vor Steuern). Wird diese überschritten, so wird die Pension im Ausmaß der Überschreitung gekürzt. Ab dem 65. Lebensjahr beträgt die Zuverdienstgrenze € 35.348,88 (Gewinn vor Steuern), wobei die Überschreitung nur zu 50% angerechnet wird.
- Absenkung der Grundrente
(seit 01.04.2009 sinkt die Grundrente iHv derzeit € 1.472,87 um monatlich 0,125%; Übergangsfrist 10 Jahre)
- Senkung des Verrentungsfaktors der bis 31.03.2009 zur Zusatzleistung einbezahlten Beiträge
(der Verrentungsfaktor der Zusatzleistung wird für jene Beiträge, die bis zum 31.03.2009 einbezahlt wurden (bis dahin 0,8%), im Ausmaß der individuellen versicherungsmathematischen Unterdeckung, maximal aber um 25% (auf 0,6%) gesenkt; Übergangsfrist 5 Jahre)
Leistungsempfänger:
- Abschlag Regelpensionsalter
(Für jeden Monat, um den das 65. Lebensjahr bei Pensionsantritt unterschritten wird, kommt ein Abschlag von 0,4% zur Anwendung)
- Pensionssicherungsbeitrag
-- Grundrente (abhängig von der Pensionshöhe, maximal 15%; Übergangsfrist 10 Jahre)
-- Zusatzleistung (abhängig von der individuellen Unterdeckung; Übergangsfrist 5 Jahre)
Die Berechnungsparameter ergeben sich aus Anhang VI und VII der Satzung des Wohlfahrtsfonds.
» siehe: Satzung des Wohlfahrtsfonds