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FAQs - Häufig gestellte Fragen zum Wohlfahrtsfonds

Übersicht

Allgemeine Fragen - Beiträge

Kammerumlage

Beitragsermäßigung

Beitragsrückstand

Tätigkeit in mehreren Bundesländern bzw. EU-Staaten

Hinterbliebenenunterstützung

Krankenunterstützung

Pension

 

 
Allgemeine Fragen - Beiträge
 
Muss ich Wohlfahrtsfonds-Beiträge bezahlen?
Ja. Der Wohlfahrtsfonds ist eine durch Gesetz vorgesehene Versorgungseinrichtung. Die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds sind Pflichtbeiträge und daher auch voll steuerlich absetzbar.
 
Wie werden mir die Beiträge vorgeschrieben, wenn ich als Wohnsitz(zahn)arzt eingetragen bin?

Die Beiträge werden entsprechend der Beitragsordnung voll vorgeschrieben. Die Beiträge zur Grundrente und zur Zusatzleistung werden aber über Antrag für 18 Monate gestundet und nach Vorlage der Einnahmennachweise neu berechnet.

» siehe: Beitragsordnung

» siehe: "Frage: Welche Unterlagen sind mit dem Ermäßigungsantrag vorzulegen?"

 
Welche Beiträge sind bei Eröffnung einer Wahl(zahn)arztpraxis zu bezahlen?

Der Verwaltungsausschuss spricht über Antrag anlässlich einer Praxiseröffnung eine Ermäßigung des Beitrages zur Grundrente auf 25% des Pflichtbeitrages (derzeit monatl. € 236,25) aus. Die übrigen Beiträge sind in der Beitragsordnung als Fixbeiträge alters- und einnahmenabhängig vorgesehen, sodass der Gesamtbeitrag individuell variiert.

» siehe: Beitragsordnung

Wird nach Ablauf der Ermäßigung (18 Monate) der Umsatz vorgelegt und stellt sich die bisherige Ermäßigung als zu gering heraus, kann rückwirkend eine größere Ermäßigung ausgesprochen werden.

 
Wie hoch ist die Zuverdienstgrenze in der Karenz?
Solange die Einnahmen aus (zahn)ärztlicher Tätigkeit unter der Zuverdienstgrenze für das Kinderbetreuungsgeld bleiben, kann eine 100%-Ermäßigung der Beiträge gewährt werden.
 
Ich war (zahn)ärztlich nicht tätig, warum muss ich Beiträge leisten?
Die Beitragspflicht richtet sich nach der Eintragung in die (Zahn)Ärzteliste. Die Bemessungsgrundlage sind jeweils die Einnahmen eines Jahres. Sollten Sie vorübergehend keine Einnahmen erzielen, haben Sie die Möglichkeit sich aus der (Zahn)Ärzteliste streichen zu lassen bzw. können Sie unter Vorlage der Einnahmenunterlagen (Gehaltszettel, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw. Einkommenssteuerbeiblatt E1a) um Ermäßigung der Beiträge ansuchen.

 
Kammerumlage
 
Was ist die Kammerumlage?

Jede Ärztekammer schreibt zur Bestreitung ihrer Aufwendungen sowie der von der Österreichischen Ärztekammer den Landesärztekammern vorgeschriebenen Umlagen ihren Angehörigen eine Kammerumlage vor.

» siehe: Kammerumlage


 
Beitragsermäßigung
 
Welche Ermäßigungsmöglichkeiten gibt es?

1) Allgemeine Ermäßigung (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit)

    » siehe: Ermäßigungstabelle

    » siehe: nächste Frage: Wie erfolgt die Einstufung bei einer Ermäßigung?

2) Eröffnung einer Wahl(zahn)arztordination
3) Eröffnung einer Kassenordination
4) Mutterschutz/Karenz
5) Präsenzdienst
6) Arbeitslosigkeit
7) Ermäßigung 100% Anwartschaft+Regelpensionsalter

    » siehe:  Antragsformulare

 
Wie erfolgt die Einstufung bei einer Ermäßigung?

Der Verwaltungsausschuss hat ein Regelwerk entwickelt, in dem entsprechend den Jahreseinnahmen (bis € 130.000,00) ein ermäßigter Beitrag vorgesehen ist.

» siehe: Ermäßigungstabelle

» siehe: nächste Frage: Welche Unterlagen sind mit dem Ermäßigungsantrag vorzulegen?

Berechnungsgrundlage:

+ Einnahmen aus Dienstverhältnissen
12 x Monatsbruttogrundgehalt (Schemabezug)
+ Einnahmen aus Ordinationen
Umsatz; bis zur Höhe von € 40.000,00 wird eine Ordinationskostenpauschale abgezogen.
+ Einnahmen aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit
Umsatz (zB Gutachten, Vertretungen, etc.); keine Sonderklassegebühren!

 
Welche Unterlagen sind mit dem Ermäßigungsantrag vorzulegen?

Einnahmen aus Dienstverhältnissen
Monatslohnzettel
Der Jahreslohnzettel ist als Nachweis nur geeignet, wenn keine Einnahmen aus Überstunden und Nacht-/Wochenenddiensten enthalten sind, da diese bei der Ermäßigung nicht berücksichtigt werden.

Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung; wenn nicht verfügbar auch Beilage E1a zur Einkommenssteuererklärung

Der Umsatzsteuerbescheid ist nur geeignet, wenn keine Einnahmen aus zB Sonderklassegeldern oder Hausapotheke enthalten sind, da diese bei der Ermäßigung nicht berücksichtigt werden

» siehe: vorige Frage: Wie erfolgt die Einstufung bei einer Ermäßigung?

 
Welche Beiträge werden ermäßigt?
Die Satzung Wohlfahrtsfonds sieht eine Ermäßigungsreihenfolge vor. Danach wird im Fall einer Ermäßigung zuerst der Beitrag zur Erlebensfallleistung auf € 0,00 ermäßigt.
Danach wird der Beitrag zur Grundrente entsprechend den Einnahmen aus (zahn)ärztlicher Tätigkeit (Regelwerk) ermäßigt. Wenn der Beitrag zur Grundrente ermäßigt wird, wird auch der Beitrag zur Zusatzleistung auf den Mindestbeitrag (1% bzw. 0,66% für Zahnärzte, FÄ für Radiologie und FÄ für Physikalische Medizin) ermäßigt.
 
Welche Auswirkungen hat eine Ermäßigung?
Erlebensfallleistung
Durch die Nullstellung des Beitrages zur Erlebensfallleistung sinkt der Anspruch auf Erlebensfallleistung auf das Deckungskapital (mindestens die einbezahlten Beiträge).

Grundrente
Entsprechend dem Ausmaß der Ermäßigung des Beitrages zur Grundrente (zB Ermäßigung um 45%) wird die dadurch erworbene Anwartschaft reduziert (Reduktion um 45%).

 
Wie bringe ich einen Antrag auf Ermäßigung ein?
E-Mail: wff@arztnoe.at

Fax: 01/537 51/319

Postalisch:
Ärztekammer für Niederösterreich
Wohlfahrtsfonds
Wipplingerstraße 2
1010 Wien

» siehe: Antragsformulare

 
Werde ich über den Ablauf meiner Ermäßigung informiert?
Jeweils 2 Monate und 1 Monat vor Ablauf Ihrer Ermäßigung werden Sie über den Ablauf der Ermäßigung schriftlich informiert und wird Ihnen ein Ermäßigungsformular zugeschickt.
 
Wie oft kann ich um Ermäßigung ansuchen?
Grundsätzlich erfolgt die Ermäßigung für die Dauer von 18 Monaten.

- Um Ermäßigung wegen der Eröffnung einer Kassen- oder Wahl(zahn)arztpraxis kann man nur einmal ansuchen.
- Um eine generelle Ermäßigung anhand des Umsatzes/Bruttogrundgehaltes kann immer angesucht werden, sofern nicht schon eine Ermäßigung aufgrund der Einnahmen erfolgt ist.
- Es kann auch für Vorjahre um Ermäßigung angesucht werden.

 
Wie kann ich um Ermäßigung des Beitrages zur Zusatzleistung ansuchen?
Ein Antrag auf Ermäßigung des Beitrages zur Zusatzleistung ist zu begründen und mit den Einkommenssteuerbescheiden und den Umsatznachweisen der letzten 3 Jahre einzureichen.
 
Warum muss ich die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vorlegen, wo doch die GKK die Beiträge einbehält?
Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung muss vorgelegt werden, da für die Bemessung der Beiträge sämtliche Einnahmen aus (zahn)ärztlicher Tätigkeit heranzuziehen sind. Neben kassen(zahn)ärztlichen Einnahmen können auch Privathonorare vorliegen. Diese sind in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ersichtlich.
 
Beitragsrückstand
 
Wie kann ich bei einem Beitragsrückstand vorgehen?
Überprüfen Sie zunächst, ob die vorgeschriebenen Beiträge der Vorjahre Ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen. Sollte der volle Beitrag vorgeschrieben sein und Ihre Einnahmen unter € 130.000,00 pro Jahr betragen haben, kann auch rückwirkend eine Ermäßigung beantragt werden.

Für den Beitragsrückstand kann darüber hinaus eine Ratenzahlung beantragt werden.

»  siehe: Antragsformular "Ratenzahlung eines Beitragsrückstandes"

 
Mir wurde vom Dienstgeber der volle Beitrag abgezogen, danach wurde ich rückwirkend ermäßigt. Was passiert mit meinem Guthaben?

Für die Refundierung Ihres Guthabens benötigen wir einen Antrag, in dem Sie uns die Bankverbindung, auf welche das Guthaben überwiesen werden soll, sowie Ihre Sozialversicherungsnummer (Meldung an das Finanzamt) bekannt geben.

»  siehe: Antragsformular "Antrag auf Guthabenrefundierung"

 
Warum habe ich einen Rückstand, obwohl mein Dienstgeber die Beiträge regelmäßig einbehält?
Dies kann an mehreren Faktoren liegen:

1) Sie haben Einnahmen außerhalb des Dienstverhältnisses gemeldet, von denen Beiträge zur Zusatzleistung vorgeschrieben werden. Diese Vorschreibungen werden nicht an den Dienstgeber gemeldet und sind mittels Zahlscheins zu bezahlen.
2) Sie haben eine Haftpflicht- oder Rechtsschutzversicherung über die Ärztekammer für NÖ abgeschlossen; die Prämien dafür werden nicht an den Dienstgeber gemeldet und sind mittels Zahlscheins zu bezahlen.
3) Der Dienstgeber hat aus einem anderen Grund nicht alle Vorschreibungen vom Gehalt einbehalten. Fragen Sie auch bei der Personalstelle Ihres Dienstgebers nach.


 
Tätigkeit in mehreren Bundesländern bzw. EU-Staaten
 
Ich bin in mehreren Bundesländern tätig. Muss ich auch in mehrere Wohlfahrtsfonds einzahlen?
Nein, man kann immer nur einem Wohlfahrtsfonds angehören.
Ist man in mehreren Bundesländern (zahn)ärztlich tätig, gehört man dem Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer an, in deren Bereich man zuerst tätig war, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Gleichzeitig kann man in dem Wohlfahrtsfonds, in dessen Bereich man später tätig wird, einen Antrag auf Befreiung stellen.
 
Ich bin ausschließlich in einem Dienstverhältnis in NÖ tätig, das derzeit karenziert ist. Nun bin ich in einem anderen Bundesland tätig. Muss ich die Beiträge weiterhin in NÖ bezahlen, oder nur/auch in dem anderen Bundesland?
Ist ein Dienstverhältnis karenziert, so bleibt es formal aufrecht. Sie sind daher weiterhin dem Wohlfahrtsfonds NÖ zugehörig. Sie haben die Möglichkeit, unter Vorlage der Einnahmen aus dem anderen Bundesland eine Ermäßigung zu beantragen. Gleichzeitig ist in dem Bundesland, in dem das neue Dienstverhältnis besteht, eine Befreiung zu beantragen.
 
Welchem Wohlfahrtsfonds gehöre ich an, wenn ich meine Tätigkeit in NÖ beende, in einem anderen Bundesland eine neue Tätigkeit aufnehme und später wieder in NÖ tätig werde.
Grundsätzlich gehört man jenem Wohlfahrtsfonds an, in dessen Bereich man zuerst die (zahn)ärztliche Tätigkeit aufnimmt, solange diese aufrecht ist. Wird später in einem anderen Bundesland eine Tätigkeit und innerhalb von 6 Monaten wieder in NÖ eine Tätigkeit aufgenommen, so ist wieder der Wohlfahrtsfonds NÖ zuständig. In diesem Fall ist nach dem Wiederbeginn der Tätigkeit in NÖ ein Befreiungsantrag in dem anderen Bundesland zu stellen.
 
Was passiert mit den Beiträgen, wenn man aus NÖ ausscheidet und in einem anderen Bundesland/EU-Staat/Nicht-EU-Staat tätig wird?
Wird die Mitgliedschaft in Niederösterreich wegen des Zugehörigkeitswechsel zu einer anderen Kammer beendet, werden die zur Pension einbezahlten Beiträge (=Grundrente und Zusatzleistung) an das andere Bundesland überwiesen. Ein bestehender Beitragsrückstand wird davon abgezogen.

Wechselt man in einen anderen EU-Staat, bleiben die Beiträge aufgrund EU-Rechts in Niederösterreich; später wird daraus anteilig Ihre Pension ausbezahlt.

Wechselt man in ein Nicht-EU-Land, werden die zur Pension einbezahlten Beiträge nach Ablauf von 3 Jahren nach Streichung aus der (Zahn)Ärzteliste über Antrag an Sie refundiert. Dies gilt nicht, wenn innerhalb von 3 Jahren in einem EU-Land eine Tätigkeit aufgenommen wird.

 
Hinterbliebenenunterstützung
 
Welche Leistungen bestehen im Falle meines Ablebens?
Bestattungsbeihilfe:
Die Person, welche die Begräbniskosten trägt, hat Anspruch auf Ersatz dieser Kosten (maximal € 4.000,00).

Hinterbliebenenunterstützung:
Als Leistungsempfänger kann eine (oder mehrere) Person(en) schriftlich namhaft gemacht werden.

Die Leistung beträgt bei Ableben vor Vollendung des 65. Lebensjahres € 34.066,03. Wird das 65. Lebensjahr vollendet, beträgt die Ablebensfallleistung je nachdem, ob eine Erlebensfallleistung ausbezahlt wurde, € 5.516,51 (Erlebensfallleistung) bzw. € 34.066,03 (keine Erlebensfallleistung).


 
Krankenunterstützung
 
Wann habe ich Anspruch auf Krankenunterstützung?
- Bei stationärem Aufenthalt ab dem ersten Tag
- Bei häuslicher Pflege ab dem vierten Tag
- Für den Zeitraum des vorzeitigen Mutterschutzes sowie des Mutterschutzes
- Für die Dauer von Kur- oder Rehabilitationsaufenthalten wird der Kurkostenzuschuss (2/3 des Krankentaggeldes) gewährt
 
Wie hoch ist der Anspruch auf Krankenunterstützung?
€ 34,88 brutto pro Tag, wobei das Wochenende mitgezählt wird.
Bei ausschließlich angestellten (Zahn)ÄrztInnen wird die Lohnsteuer im Rahmen der Auszahlung berücksichtigt.
 
Welche Unterlagen sind mit dem Antrag auf Krankenunterstützung vorzulegen?
Krankheit:
- Aufenthaltsbestätigung bei stationärem Aufenthalt
- Bestätigung über Beginn und Ende des Krankenstandes
- Angabe der Diagnose

Mutterschutz:
- Kopie des amtsärztlichen Attestes im Falle eines vorzeitigen Mutterschutzes
- Kopie des Mutter-Kind-Passes (Nachweis errechneter Geburtstermin)
- Laufende Zusendung der Kopie des Mutter-Kind-Passes nach den Untersuchungen beim Gynäkologen
- Kopie der Geburtsurkunde
- Gegebenenfalls Nachweis über eine Sectio, Frühgeburt oder Mehrlingsschwangerschaft (verlängerter Mutterschutz)

Grundsätzlich sind immer mit dem Antrag bekanntzugeben:
- Kontonummer
- Sozialversicherungsnummer

»  siehe: Antragsformular "Antrag auf Krankenunterstützung"

 
Wann muss ich die Krankenunterstützung beantragen?

Die Krankenunterstützung muss schriftlich mittels Antrages innerhalb von vier Wochen nach Beendigung des Krankenstandes beantragt werden.

»  siehe: Antragsformular "Antrag auf Krankenunterstützung

 
Wann wird die Krankenunterstützung ausbezahlt?
Die Auszahlung der Krankenunterstützung erfolgt jeweils in der ersten Woche eines Monats für die abgeschlossenen Krankenstände.
Im Fall des Mutterschutzes und bei länger als ein Monat dauernden Krankenständen erfolgen monatliche Akontierungen.

Bei Vorliegen eines Beitragsrückstandes erfolgt eine Gegenrechnung mit der Krankenunterstützung.

 
Welche Leistungen umfasst die Sonderklasseversicherung des Wohlfahrtsfonds?

Ersatz der Kosten der Sonderklasse/Einbettzimmer.

»  siehe: Leistungsblatt KRZ

 
Welche Leistungen umfasst die Krankheitskostenversicherung des Wohlfahrtsfonds?
Die Krankheitskostenversicherung besteht nur für (Zahn)ÄrztInnen, die ausschließlich selbstständig (zahn)ärztlich tätig sind und über keine gesetzliche Krankenversicherung verfügen.

Leistungsumfang:
Allgemeine Gebührenklasse sowie Arzthonorare lt. Leistungsblatt

» siehe: Leistungsblatt KRP


 
Pension
 
Welche Voraussetzungen für den Bezug der Alterspension aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für NÖ gibt es?
- Vollendung des 65. Lebensjahres (Pensionsantritt mit Vollendung des 60. Lebensjahres möglich)
- Kündigung sämtlicher Verträge mit den Sozialversicherungsträgern
- es darf keine Beteiligung an einer Gruppenpraxis mit einem Vertrag mit den Sozialversicherungsträgern vorliegen
- Beendigung sämtlicher Dienstverhältnisse
(ausgenommen Dienstverhältnisse im Sinne des § 1 NÖ Gemeineärztegesetzes 1977)
- alle Vorschreibungen zum Wohlfahrtsfonds müssen beglichen sein und weder eine Ratenzahlung noch eine Stundung bestehen.
 
Wann kann ich in Pension gehen?
Das Regelpensionsalter ist das vollendete 65. Lebensjahr. Die Pension kann bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres angetreten werden, wobei abhängig vom Geburtsjahrgang ein Abschlag von 0,4% pro Monat der Unterschreitung des Regelpensionsalters zur Anwendung kommt.
Wird die Pension nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen, wird ein Zuschlag von 0,5% pro Monat der Überschreitung des Regelpensionsalters gewährt.
 
Wie setzt sich meine Pensionsleistung zusammen?
Die Altersversorgung besteht aus einer Grundrente und einer Zusatzleistung.

Grundrente
Durch die Einzahlungen zur Grundrente werden monatlich Anwartschaften (max. monatl. 0,238%) auf die maximale Grundrente erworben (max. monatl. Beitrag € 945,00 = max. monatl. Grundrente € 1.472,87). Die Summe der Anwartschaften ergibt die Brutto-Grundrente. Die Grundrente wird 14 mal ausbezahlt.

Zusatzleistung
Die Beiträge zur Zusatzleistung sind ein Prozentsatz Ihrer Einnahmen und werden auf Ihr individuelles Zusatzleistungskonto gebucht. Die Zusatzleistung wird aus den zur Zusatzleistung einbezahlten Beiträgen multipliziert mit dem Verrentungsfaktor zum Zeitpunkt der Einzahlung errechnet. Für Einzahlungen bis zum 31.03.2009 kommt mindestens ein Verrentungsfaktor von 0,6% zur Anwendung.

 
Kann ich neben meiner Kammerpension noch ärztlich tätig sein?
Ja, man kann neben dem Bezug der Altersversorgung weiterhin mit einer Wahl(zahn)arztpraxis oder als Wohnsitz(zahn)arzt tätig sein, wobei Kammerumlagen zu entrichten sind.

Es gilt bis zum 65. Lebensjahr eine Zuverdienstgrenze von derzeit € 17.674,44 (Gewinn vor Steuern). Wird diese überschritten, so wird die Pension im Ausmaß der Überschreitung gekürzt. Ab dem 65. Lebensjahr beträgt die Zuverdienstgrenze € 35.348,88 (Gewinn vor Steuern), wobei die Überschreitung nur zu 50% angerechnet wird.

 
Welche Voraussetzungen für den Bezug der Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für NÖ gibt es?
- Die Invaliditätsversorgung muss vor dem 60. Lebensjahr beantragt werden
- zum Nachweis der Berufsunfähigkeit ist ein diesbezüglicher Bescheid der PVA/AUVA vorzulegen; gegebenenfalls kann auch ein vertrauensärztlicher Gutachter durch den Wohlfahrtsfonds bestellt werden.
- Zum beantragten Zeitpunkt des Pensionsantrittes müssen alle Tätigkeiten beendet sein und keine Eintragung in die (Zahn)Ärzteliste vorliegen.
 
Welche Abzüge habe ich durch die Satzungsreform 2009 hinzunehmen?
Aktive (Zahn)ÄrztInnen:

- Absenkung der Grundrente
(seit 01.04.2009 sinkt die Grundrente iHv derzeit € 1.472,87 um monatlich 0,125%; Übergangsfrist 10 Jahre)
- Senkung des Verrentungsfaktors der bis 31.03.2009 zur Zusatzleistung einbezahlten Beiträge
(der Verrentungsfaktor der Zusatzleistung wird für jene Beiträge, die bis zum 31.03.2009 einbezahlt wurden (bis dahin 0,8%), im Ausmaß der individuellen versicherungsmathematischen Unterdeckung, maximal aber um 25% (auf 0,6%) gesenkt; Übergangsfrist 5 Jahre)

Leistungsempfänger:

- Abschlag Regelpensionsalter
(Für jeden Monat, um den das 65. Lebensjahr bei Pensionsantritt unterschritten wird, kommt ein Abschlag von 0,4% zur Anwendung)
- Pensionssicherungsbeitrag
-- Grundrente (abhängig von der Pensionshöhe, maximal 15%; Übergangsfrist 10 Jahre)
-- Zusatzleistung (abhängig von der individuellen Unterdeckung; Übergangsfrist 5 Jahre)

 
Wie wird die individuelle Unterdeckung im Bereich der Zusatzleistung berechnet?
Grundsätzlich sagt die versicherungsmathematische Deckung aus, in welchem Ausmaß die einbezahlten Beiträge die versprochenen Leistungen bezogen auf die Lebenserwartung decken.

Die Berechnungsparameter ergeben sich aus Anhang VI und VII der Satzung des Wohlfahrtsfonds.

»  siehe: Satzung des Wohlfahrtsfonds

 
Hinweis

Sämtliche Angaben dieser Homepage sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich bestätigt.

 

 
KontaktWohlfahrtsfonds, Tel. 01/53751 - 7000 DW, MO - FR von 8.00 - 13.00 Uhr, wff@arztnoe.at
Artikelversion vonBarbara Platl
13.04.2010
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