Bei vielen Untersuchungen, wie z.B. der Echokardiographie, Gastroskopie, Coloskopie, Sonographie des Abdomens, EEG. EMG, ENG, Hüftultraschall, Vaginosonographie u.v.a., ist ein entsprechender Qualifikationsnachweis für die Verrechenbarkeit bzw. bei WahlärztInnen für die Kostenerstattung erforderlich. Die Nachweise sind an die Ärztekammer für NÖ möglichst zeitgleich mit dem Beginn der Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit zu übermitteln. Nach entsprechender Überprüfung bestätigt die Ärztekammer mittels Schreiben den Krankenversicherungsträgern das Vorliegen der entsprechenden Qualifikation.
FachärztInnen mit Kassenvertrag
FachärztInnen mit Kassenvertrag werden der NÖ Gebietskrankenkasse mittels Schreiben der NÖ Ärztekammer, in welchem nach erfolgter Übermittlung der Nachweise die entsprechende Qualifikation bestätigt wird, zum Abschluss einer Sondervereinbarung vorgeschlagen und erhalten seitens der Kasse auch eine schriftliche Bestätigung darüber. Die Sonderversicherungsträger einschließlich der Wiener Gebietskrankenkasse werden ebenfalls darüber informiert.
WahlärzInnen
Für die Kostenerstattung von Honorarnoten von WahlärztInnen ist es ebenfalls unbedingt notwendig ebenfalls die entsprechenden Qualifikationsnachweise an die Ärztekammer für NÖ zwecks Bestätigung und Weiterleitung an die Krankenversicherungsträger zu übermitteln.
WENN BEI DEN KRANKENKASSEN DIE ENTSPRECHENDEN NACHWEISE NICHT AUFLIEGEN, IST BEIM KASSENARZT EINE VERRECHNUNG NICHT MÖGLICH BZW. ERHÄLT DER PATIENT DES WAHLARZTES FÜR DIESE LEISTUNGEN KEINE KOSTENERSTATTUNG.