Info: Mag. Friederike Frieß, Tel. 01/53 751 - 286 DW, e-mail: friess@arztnoe.at
Die Kurie der niedergelassenen Ärzte und die NÖ Gebietskrankenkasse haben vereinbart, Wahlärzten für Innere Medizin und Chirurgie ein Verrechnungsabkommen für die Durchführung einer Coloskopie aufgrund einer Vorsorgeuntersuchung zu den gleichen Bedingungen wie den Vertragsärzten anzubieten.
Zwischenzeitlich konnte eine Vereinbarung für die Erbringung der VU - Coloskopie mit der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte und den bundesweiten Trägern - Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau und der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien - für FachärztInnen für Innere Medizin und Chirurgie abgeschlossen werden.
Die NÖ Gebietskrankenkasse und die Sonderversicherungsträger (SVA, BVA, VAEB und KFA) schließen mit WahlärztInnen für Innere Medizin und Chirurgie ein Verrechnungsabkommen bzw. eine Sondervereinbarung für die VU - Coloskopie ab, wobei die Honorierung dieser Leistung wie nachstehend angeführt erfolgt:
Die „vollständige Coloskopie" wird unter Angabe der Positionsnummer „59" mit einem Betrag von € 202, 28 pauschal vergütet, wobei darin ein Betrag in Höhe von € 20,00 für erforderliche Medikamente enthalten ist.
Die „unvollständige Coloskopie" wird unter Angabe der Positionsnummer „58" einem Pauschalbetrag von € 151, 49 honoriert, darin sind ebenfalls € 20,-- für erforderliche Medikamente enthalten.
Die Coloskopie wird mit der Leistungsposition „VUCO" mit einem Honorar von
€ 200,-- abgerechnet, im Falle einer Polypenabtragung wird die
Leistungsposition „VUCOP" mit einem Tarif von € 250,-- abgegolten. In
diesen beiden Tarifen sind alle notwendigen Medikamente (z.B.
Darmreinigung bzw. Sedativa) inkludiert.
WahlärztInnen für Innere Medizin und Chirurgie, welche am Abschluss eines Verrechnungsabkommens bzw. einer Sondervereinbarung interessiert sind, müssen hiefür ein entsprechendes Ansuchen an die Ärztekammer für Niederösterreich richten, welchem auch ein entsprechender Qualifikationsnachweis - soferne nicht bereits in der Ärztekammer aufliegend - (in Form eines Zeugnisses, Bestätigung des Abteilungsvorstandes etc.) beizulegen ist, der der Richtlinie der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte gemäß § 124 Abs.4 Z 4 Ärztegesetz über die Durchführung und Verrechenbarkeit von gastrointestinal - endoskopischen Leistungen entspricht.
Darüber hinaus sollte das Ansuchen auch die Information enthalten, in welcher Form die Desinfektion oder Sterilisation von Endoskopen durchgeführt wird.